Gläser zerbrochen, auf dem Tisch getanzt, unter Einfluss von Alkohol die Chefin beleidigt? Weihnachtsfeiern können ausarten. Abgesehen von der Scham am nächsten Tag können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp gibt einen Überblick über die Weihnachtsfeier aus arbeitsrechtlicher Sicht.
Wer beim Gedanken an die letzte Weihnachtsfeier peinlich berührt ist, spielt gegebenenfalls mit dem Gedanken, die kommende nicht zu besuchen. Aber ist das erlaubt? Kann die betriebliche Weihnachtsfeier ein Pflichttermin sein? „Nein“, weiß Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Wenn die Feier allerdings während der Arbeitszeit stattfindet, sind auch nur die teilnehmenden Personen von der Arbeit befreit. Wer nicht dabei ist, muss die Arbeit – wie gewohnt – antreten.“ Und: „Sollten auf der Feier Weihnachtsgeschenke verteilt werden, besteht für die ferngebliebenen Mitarbeitenden kein Anspruch darauf.“
„Oops, das war ein Versehen“
Zu wild getanzt und der Drink landet auf dem Designer-Mobiliar des Betriebs? Ausufernd gestikuliert und die teure Vase des Vorgesetzten ist hinüber? Arbeitnehmende können aufatmen – allerdings unter einer Bedingung: „Findet die Weihnachtsfeier in den Betriebsräumen des Unternehmens statt, hat dieses in der Regel den Schaden zu tragen“, sagt Maximilian Wittig. „Aber: Wer vorsätzlich handelt, muss für den Schaden aufkommen, da es sich dann laut den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs um eine besonders schwere Missachtung der erforderlichen Sorgfalt handelt.“
„Sie sind ein Idiot!“
Spätestens seit der MeToo-Bewegung sollte hoffentlich jedem klar sein, dass sexuelle Übergriffe, verbaler und physischer Natur, Konsequenzen zur Folge haben – auch wenn Alkohol im Spiel ist. Aber was ist, wenn Mitarbeitende unter Alkoholeinfluss dem Chef die Leviten lesen? „Die Weihnachtsfeier ist kein rechtsfreier Raum“, sagt Maximilian Wittig. „Ganz im Gegenteil, es gelten die sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch während der Weihnachtsfeier. Zu diesen zählt auch die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Wahrung der Interessen des Unternehmens. Wenn jemand dagegen verstößt – zum Beispiel durch Beleidigungen – kann dies durchaus arbeitsrechtliche Konsequenten haben, je nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gewicht der Pflichtverletzung sogar bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
„Sie müssen leider draußen bleiben“
Dürfen Mitarbeitende von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden? „Es kommt drauf an“, sagt Maximilian Wittig. „Ein Ausschluss einzelner Personen von der Weihnachtsfeier ist immer dann möglich, wenn das Unternehmen einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung benennen kann. Anderenfalls könnte ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vorliegen.“
Arbeitsunfähig, weil Kater?
Wer trinken kann, der kann auch arbeiten? Ganz richtig. Für den Tag nach der Weihnachtsfeier gelten keine Besonderheiten. Handelt es sich um einen regulären Arbeitstag, besteht auch die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ausnahmen müssen immer abgesprochen werden. Anderenfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise in Form einer Abmahnung. Wer aus dem Kater wenigstens Profit schlagen möchte, der hat ebenfalls Pech: „Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, fallen dafür keine Überstunden an. Auch Wegspesen können nicht verlangt werden“, weiß Maximilian Wittig.
Über Wittig Ünalp: Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de