Donnerstag, Dezember 26, 2024

W+M Redaktions- und Consulting-Netzwerk Ost

W+M-Ratgeber Recht: Urlaubsansprüche verjähren nicht mehr

Zum Jahreswechsel hat sich für Unternehmer allerhand geändert. W+M informiert in seiner neuen Ratgeber-Serie:

Teil 1:

Urlaubsansprüche verjähren nicht mehr

Bis Ende letzten Jahres konnten Sie als Arbeitgeber nicht genommene Urlaubstage einfach nach drei Jahren streichen. Dann waren sie verjährt.

Das neue Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 266/20) stellt fest, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Angestellten auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen müssen.

Ebenfalls notwendig ist ein Hinweis darauf, dass diese Ansprüche verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Andernfalls müssen Sie akzeptieren, dass Mitarbeiter Urlaub oder Resturlaub auch noch Jahre später nehmen.

Gilt die 3-jährige Verjährungsfrist noch? JA – aber eben nur, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer auf den möglichen Verfall hinweisen. Diese 3-Jahres-Frist beginnt laut BAG „am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“.

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