Freitag, April 26, 2024

W+M-Expertenrat: Firmenprofile bzw. Firmen-Facebookseiten nur mit Zustimmung

Facebook kopiert zur Steigerung der eigenen Attraktivität Firmenprofile bzw. Firmen-Facebookseiten auf ihrer Plattform www.facebook.com. Zu diesen sogenannten nicht-verwalteten Seiten bedarf es jedoch einer Zustimmung. Das Landgericht Hamburg hat nun Facebook Grenzen aufgezeigt. Mehr dazu von unserem W+M-Experten Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke.

Die Facebook Ireland Limited ist eines der größten sozialen Netzwerke der Welt. Sie hat zur Steigerung der eigenen Attraktivität von Internetseiten von Unternehmen Daten kopiert und Firmenprofile bzw. Firmen-Facebookseiten auf ihrer Plattform www.facebook.com veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von Facebook generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht selbstständig über ein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen.

Hiergegen wandte sich ein Unternehmen, über das Facebook eine eben solche Seite ohne Kenntnis und Zustimmung bei sich installiert und veröffentlicht hatte. Zunächst war Facebook über ein Online-Meldeformular angeschrieben worden, was nach landläufiger Erfahrung immer folgenlos bleibt. Danach wurde Facebook auf klassischem Wege angeschrieben und abgemahnt. Auch hier erfolgte, wie bekannt, keinerlei Reaktion. Sodann wurde vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dessen eingereicht, die auch erlassen wurde. Hiergegen wehrte sich Facebook dann. Man trug vor, man habe gleich eines Suchmaschinenbetreibers das Recht, solche Daten im Netz zu sammeln und bei sich selbst zu speichern. Es sei auch ein Hinweis darauf erfolgt, dass es sich um eine inoffizielle Seite handele. Dem wollte und konnte das Landgericht Hamburg mit seinem nunmehr veröffentlichten und am 13.02.2020 gesprochenen Urteil (312 O 372/18) nicht folgen. Vielmehr stehe der klagenden Firma der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004, 823 BGB zu, da dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dieser Unternehmung darstelle. Das müsse die Klägerin nicht dulden. Insbesondere hätte die Klägerin ohne Kenntnis und Zustimmung hierzu auch die Verantwortung hinsichtlich der Impressumsangaben und Datenschutzerklärungen auf dieser Seite bei Facebook gehabt. Man stelle sich nur vor, das eigene Unternehmen werde wegen fehlerhafter Impressumspflichtangaben oder einer ebensolchen mangelhaften Angabe über die Datenschutzerklärung abgemahnt, weil diese bei Facebook nicht korrekt einsehbar gewesen wären. Da Facebook vorliegend auch Markenzeichen dieser Unternehmung verletzt hatte, kam auch ein weiterer Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Markengesetz zum Tragen. Insoweit Facebook meinte, sie hätten solche Rechte wie Google, Yahoo! oder Bing, wies das Landgericht darauf hin, dass Facebook dann aber nach Erhalt der Abmahnung gemäß § 10 Telemediengesetzes (TMG) diese Eintragung sofort hätte löschen müssen. Das Landgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass Facebook hierdurch auch gegen die seinerzeit gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen habe. Es ist dabei darauf aufmerksam zu machen, dass sich durch die Einführung der DSGVO die Rechtssituation hier noch weiter zulasten von Facebook verändert haben dürfte. Facebook gehört zu den Unternehmen, die rechtsstaatliche Prinzipien und Gerichtsurteile gerne missachten und meinen, ihre besondere Marktstellung auch gegenüber Rechtsstaaten auszunutzen. So hat sich Facebook vorliegend auch bislang noch nicht der Vorgabe des vorgenannten Urteils angepasst (vgl. https://www.facebook.com/help/168172433243582?helpref=uf_permalink). Dem ist nur durch massive Durchsetzung der Rechtsposition zu entgegnen. Sollten Sie ebenfalls nicht damit einverstanden sein, dass ihr Firmenprofil ohne ihr Einverständnis auf Facebook aufscheint, sollten Sie sich hier professioneller Unterstützung bedienen.

Dr. Eberhard Frohnecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz, Osnabrück.

 

 

 

 

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