Freitag, Dezember 27, 2024

Expertenrat: Beratungshilfe für Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise ausgeweitet

Beratungshilfe für Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise ausgeweitet: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitet die Unterstützung von KMU mit Erlass vom 30.03.2020 aus. W+M-Experte Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke, Osnabrück.

Bereits mit der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28.12.2015 (BAnz AT 31.12.2015 B4) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus dem Europäischen Sozialfonds und den Mitteln des Ministeriums Unterstützung von jungen, neu gegründeten Unternehmen, bereits länger am Markt bestehenden KMU sowie Unternehmen in Schwierigkeiten ermöglicht.
Gefördert werden hiernach Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Vor Beantragung von Unterstützungsleistungen musste hiernach die jeweilige Unternehmung ein kostenloses Erstgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. Hier war die betriebliche Situation zumindest grob festzustellen, um hieraus den Beratungsbedarf abzuleiten und festzustellen, ob bei der  Unternehmenssicherungsberatung weitere Beteiligte einzubeziehen sind.
Das Gespräch war zu dokumentieren. Bei der zu beantragenden Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe (sog. Bagatell-Hilfe), deren Summe pro Unternehmen in den vorausgegangen 2 Steuerjahren ein Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten darf.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe tätig sind, ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie die Definition für KMU erfüllen. Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe, die in der Unternehmens-oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- oder Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwälte, Notare, als Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen sowie Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet worden ist. Das betrifft auch Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, also insolvent sind, ohne es bislang bemerkt zu haben. Auch weitere Ausschlüsse bestehen noch, die dann im Einzelnen zu klären wären.

Was ändert sich mit dem Erlass vom 30.03.2020?

Zuvor war die Maximalförderung der Beratungskosten bei Jungunternehmen netto € 4.000,00 und bei allen anderen Unternehmen 3.000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehörten neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Berater, jedoch ohne Umsatzsteuer. Der Zuschuss betrug bis vor kurzem im Geltungsbereich der neuen Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig 80 Prozent, in der Region Lüneburg 60 Prozent und in den alten Bundesländern einschließlich Berlin und ohne Lüneburg und der Region Leipzig 50 Prozent.

Durch Bekanntgabe des Bundesministeriums vom 30.03.2020 sind diese Einschränkungen nunmehr aufgehoben worden. Es gilt nunmehr für alle oben genannten Betriebe und bundesweit einheitlich eine maximale Förderung von netto 4.000 Euro.

Vorherige Gespräche mit einem regionalen Ansprechpartner sind nicht mehr notwendig. Die Anträge können bis längstens zum 31.12.2020 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

 

 

 

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