Mittwoch, Mai 8, 2024

Maskenhersteller aufgepasst – ein Abmahnvirus geht um

Potsdam. Die IHK Potsdam warnt vor ungewollten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Stoffmasken sind keine Atemschutzmasken. Wer einen Beitrag mit der Herstellung von Masken leisten möchte, muss hier unbedingt das Wettbewerbsrecht beachten.
Der selbstgenähte Mund- und Nasenschutz erfüllt nicht die hohen Anforderungen, die an „echte“ Schutzmasken gestellt werden. Selbstgenähte Masken dürfen daher nicht als „Schutzmasken“ beworben werden, denn dies kann als unzulässige Werbung für ein Medizinprodukt gewertet und somit abgemahnt werden. Darüber hinaus drohen Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Masken Schutz vor dem Corona-Virus bieten, denn auch diese Aussage kann als irreführende Werbung abgemahnt werden.
Der IHK-Tipp: Auf das Wort „Schutz“ verzichten und auf die richtige Bezeichnung der selbstgenähten Masken achten, damit die Geschäftsidee nicht in eine teure Abmahnfalle führt.
Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen: www.ihk-potsdam.de

 

 

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