Montag, Dezember 23, 2024

W+M Expertentipp: Firmenbestattung bei Insolvenzgefahr

W+M-Experte Prof. Dr. Forian Stapper ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht aus Leipzig. Mit seinem heutigen Beitrag hat er sich ein Thema herausgegriffen, das durchaus heikel ist.

In Zeitungsanzeigen heißt es gelegentlich: „Bei Insolvenzgefahr, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder wirtschaftlichen Problemen: Sofortige GmbH-Übernahme, sofortiger Geschäftsführerwechsel und Entlastung des alten Geschäftsführers“. Spezialisierte Dienstleister weisen dazu gerne auf ihre ganz besondere Seriosität hin und betonen, dass der Geschäftsführer während eines Insolvenzverfahrens seine Bonität und Reputation verliert, ihm Strafverfahren drohen und auch ein Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen würde.

Insofern bieten Firmenbestatter Gesellschaftern und Geschäftsführern an, ihnen diese und weitere Problemen durch eine Firmenbestattung abzunehmen. Das dahinterstehende Grundmodell ist einfach. Wer Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist, möchte es verständlicherweise vermeiden, mit seinem guten Namen in der Zeitung zu stehen und auch im Internet in entsprechenden Auskunfteien zu finden zu sein.

Der Gesellschafter kann sich daher an einen Firmenbestatter wenden

Der Firmenbestatter besorgt dann einen in der Regel vermögens- und kenntnislosen Dritten, der häufig kaum deutsch spricht und schon gar nichts von dem Geschäft versteht und es wird Folgendes veranlasst: Der Firmenbestatter schließt eine Vereinbarung mit dem Gesellschafter ab. Zahlungen erfolgen dann häufig in bar. Der Dritte übernimmt sämtliche Geschäftsanteile der insolventen Gesellschaft für einen symbolischen Euro und quittiert die Bezahlung. In einer danach abgehaltenen Gesellschafterversammlung wird dem alten Geschäftsführer Entlastung erteilt, er wird entlassen und der Dritte wird zum neuen Geschäftsführer bestellt. Der neue Gesellschafter firmiert die Firma dann sofort um (d. h. die Gesellschaft bekommt einen anderen Namen) und verlegt den Sitz, gerne auch ins Ausland. Häufig stellt der neue Geschäftsführer dann auch sofort einen Insolvenzantrag.
Der alte Geschäftsführer übergibt dem neuen Geschäftsführer dann die – noch vorhandenen – Geschäftsunterlagen, lässt sich die ordnungsgemäße Übergabe quittieren und fühlt sich in Sicherheit.

Geschäfte dieser Art finden in der Praxis relativ häufig statt 

Sogenannte Firmenbestatter beschäftigen dazu sogar Mitarbeiter im Vertrieb!
Rechtlich spielen sich solche Geschäfte in einer Grauzone ab. Dass der Gesellschafter seine Geschäftsanteile abtritt und verkauft, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das-selbe gilt, wenn der neue Gesellschafter den alten Geschäftsführer entlässt und sich selbst oder einen anderen zum neuen Geschäftsführer bestellt. Auch die Sitzverlegung ist grundsätzlich rechtmäßig. Problematisch wird es dann, wenn das ganze Geschäft entweder ein sogenanntes Scheingeschäft ist oder es dazu dienen soll, Gläubiger zu be-nachteiligen und das ist bei der Firmenbestattung nicht selten der Fall.

Häufig stellt der neue Geschäftsführer unmittelbar nach seiner Bestellung einen – dann pflichtgemäßen – Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wird ein Insolvenz-verfahren dann eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, ist die Umfirmierung noch nicht wirksam, weil dafür die Eintragung in das Handelsregister notwendig ist, die dann häufig nicht oder deutlich verspätet erfolgt. In der Zeitung und den Veröffentlichungen im Internet heißt es dann, dass über das Vermögen der umfirmierten Firma (vormals … – und jetzt kommt der alte Name, ehemals vertreten durch den Geschäftsführer … – alter Geschäftsführer) eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde. Gelegentlich wird auch nur die alte Firma genannt. Eine Stammkapitalforderung und andere Ansprüche eines Insolvenzverwalters richten sich auch gegen den alten Gesellschafter und/oder Geschäftsführer und vieles mehr. Insolvenzverwalter, die häufig hartnäckig sind und über einen langen Atem verfügen, „riechen“ auch, dass eine Firmenbestattung häufig erfolgt, um Sachverhalte zu verdecken und ermitteln, klagen und wenden sich notfalls auch an die Staatsanwaltschaft.
Wer sich nach der Veräußerung seiner Gesellschaft an einen Firmenbestatter entspannt zurücklehnt und meint, jetzt sorglos gut schlafen zu können, läuft daher Gefahr, unsanft durch Gläubiger, Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft geweckt zu werden.

Autor: Prof. Dr. Florian Stapper//Foto: Stapper

 

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