Gläser zerbrochen, auf dem Tisch getanzt, unter Einfluss von Alkohol die Chefin beleidigt? Weihnachtsfeiern können ausarten. Abgesehen von der Scham am nächsten Tag können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp gibt einen Überblick über die Weihnachtsfeier aus arbeitsrechtlicher Sicht. Wer beim Gedanken an die letzte Weihnachtsfeier peinlich berührt ist, spielt gegebenenfalls mit dem Gedanken, die kommende nicht zu besuchen. Aber ist das erlaubt? Kann die betriebliche Weihnachtsfeier ein Pflichttermin sein? „Nein“, weiß Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Wenn die Feier allerdings während der Arbeitszeit stattfindet, sind auch nur die teilnehmenden Personen von der Arbeit befreit. Wer nicht dabei ist, muss die Arbeit – wie gewohnt – antreten.“ Und: „Sollten auf der Feier Weihnachtsgeschenke verteilt werden, besteht für die ferngebliebenen Mitarbeitenden kein Anspruch darauf.“