Neu ab 2021: Sanierung durch Restrukturierungsplan
Insolvente Unternehmen können sich vorgerichtlich sanieren, indem sie sich mit ihren Gläubigern verständigen. Einen Rechtsrahmen gibt es dafür nicht. In einem eröffneten Insolvenzverfahren können sich Insolvente durch die sogenannte übertragende Sanierung oder durch einen Insolvenzplan entschulden. Von Professor Florian Stapper.
Getrieben durch eine EU-Richtlinie und die Corona-Pandemie, soll es ab 2021 neue Sanierungsinstrumente, den Restrukturierungsplan sowie den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, geben. Ein Regierungsentwurf vom 14.10.2020 soll noch 2020 vom Parlament beschlossen werden und das neue Recht ab 2021 gelten. Der Restrukturierungsplan gibt der bisher auch schon möglichen vorgerichtlichen Sanierung einen Rechtsrahmen und regelt Vorteile und einige Besonderheiten: Eine Publizität gibt es nicht. Das Verfahren muss also nicht veröffentlicht werden. Die Gläubiger werden – ähnlich wie bei einem Insolvenzplan – in Gruppen eingeteilt, die sinnvoll voneinander abgegrenzt sein müssen. Stimmen mindestens 75 % einer Gruppe dem Restrukturierungsplan zu, reicht bei zwei Gruppen sogar die Zustimmung nur einer Gruppe, um opponierende Gläubiger zu überstimmen. Ansonsten ist die Mehrheit der Gruppen ausreichend. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gläubiger durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan. Mit dieser Regelung lassen sich bei geschickter Plangestaltung sinnvolle unternehmerische Lösungen vor der Insolvenz strukturieren und uneinsichtige Gläubiger – notfalls zwangsweise – für den Plan gewinnen.
Ist die Sanierung schwieriger, stellt das Gesetz ab 2021 noch einen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung. Insofern kann eine gerichtliche Planabstimmung erfolgen, der Restrukturierungsplan kann gerichtlich bestätigt werden, das Gericht kann eine Vorprüfung von Einzelfragen des Restrukturierungsplanes vornehmen, es kann bestimmte gegenseitige Verträge beenden und kann auch die Rechtsdurchsetzung/Zwangsvollstreckung einstellen.
In der Praxis wird es daher darauf ankommen, den Gläubigern die Chancen und Risiken eines Restrukturierungsplanes und eine konsensfähige, unternehmerische Lösung so zu präsentieren, dass eine breite Mehrheit dem Restrukturierungsplan zustimmt. Dann kann auf den etwas sperrigen und komplizierten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen mit gerichtlicher Beteiligung verzichtet werden und das ohne Publizität und ohne gerichtliche Beteiligung. Das so durchsanierte Unternehmen kann danach seine ganze Kraft wieder in die Betreuung von Kunden, anstatt in die Auseinandersetzung mit Gläubigern investieren. Wie häufig in Deutschland, steckt der Teufel beim Restrukturierungsplan allerdings im Detail.
Wer ab 2021 vorgerichtlich, geräuschlos, schnell und effektiv durch Restrukturierungsplan saniert werden will, sollte sich daher an eine/n Experten/in wenden, der/die von dem Geschäft etwas versteht. Eine Insolvenz wird sich dann häufig vermeiden lassen.
Der Autor:
Prof. Dr. Florian Stapper ist als einer der W+M-Experten Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht in Leipzig.