Expertenrat: Das Corona-Virus und die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen
Durch die coronabedingte Schließung einer Vielzahl von Betrieben und Ausgangssperren für die Bevölkerung geraten viele Unternehmen völlig unverschuldet in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Bundesregierung hat angekündigt, Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität für solche Unternehmen bereitzustellen, die coronabedingt in Schwierigkeiten geraten. Da kaum damit zu rechnen ist, dass jedes coronabetroffene Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht die staatliche Hilfe auf dem Konto haben wird, plant das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die gesetzliche
Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen bis zum 30.09.2020, eventuell auch bis 31.03.2021 auszusetzen und regelt auch andere Erleichterungen für coronabedingt Insolvente.
Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen bis zum 30.09.2020, eventuell auch bis 31.03.2021 auszusetzen und regelt auch andere Erleichterungen für coronabedingt Insolvente.
W+M Experte und Fachautor Prof. Dr. Florian Stapper informiert, worauf besonders zu achten ist. Mehr im W+M Onlinemagazin.