Dienstag, April 16, 2024

Was sind, was können Auffanggesellschaften?

W+M-Experte Prof. Dr. Florian Stapper ist Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht und Inhaber von STAPPER Insolvenz- und Zwangsverwaltung. Regelmäßig berichtet er in WIRTSCHAFT+MARKT über Themen aus dem Umfeld Insolvenz.

In den Medien ist häufig etwas untechnisch und unpräzise von Auffanggesellschaften die Rede, die Geschäftsbetriebe fortführen. In der Praxis übernimmt eine Auffanggesellschaft, die einen insolventen Betrieb im wahrsten Sinne des Wortes „auffängt“, durch einen Vertrag vom Insolvenzverwalter den betriebsnotwendigen Teil der Aktivseite der Bilanz im Rahmen einer sogenannten übertragenden Sanierung. Eine solche Gesellschaft wird häufig mit dem einzigen Zweck gegründet, den profitablen Teil eines insolventen Unternehmens auf sie zu übertragen. Gelegentlich bereiten Sanierungsberater das im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sehr professionell vor, so dass der Insolvenzverwalter das Geschäft nur noch unterschreiben muss. Häufig regt der Insolvenzverwalter die Gründung einer solchen Auffanggesellschaft auch selbst an und weist den Weg. Beraten oder vertreten kann der Insolvenzverwalter die Auffanggesellschaft nicht, da er nicht auf mehreren Seiten gleichzeitig tätig sein kann.

An der Übertragung des profitablen Teils

des insolventen Unternehmens auf eine Auffanggesellschaft hat der Insolvenzverwalter erhebliches Interesse, weil er die halbfertige Produktion verkaufen und das Vermögen der insolventen Gesellschaft zu Fortführungswerten übertragen kann, häufig ganz erhebliche Schließungskosten einspart und so eine deutlich bessere Quote für die Gläubiger erwirtschaftet. Auf diese Art verkäuflich sind grundsätzlich nur laufende Geschäftsbetriebe. Der Insolvenzverwalter wird den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens daher so lange fortführen, bis die Auffanggesellschaft gegründet, die Sanierungslösung ausgehandelt, unterschrieben und umgesetzt ist. In der Praxis der aktuell sehr guten Konjunktur sind viele Marktteilnehmer dankbar, wenn die Produktion – wie auch immer – fortgeführt wird. Sobald die Konjunktur wieder nachlässt, wird die Betriebsfortführung wieder schwieriger und die Auffanglösung auch wieder nur mit höherem Aufwand im Markt zu etablieren sein.

Die Erfahrung zeigt,

dass die Fortführung insolventer Betriebe schwierig und die Umsetzung der Sanierung auf eine Auffanggesellschaft vergleichsweise einfach ist. Gleichwohl gilt es einiges zu beachten: Die Auffanggesellschaft sollte sich deutlich von der insolventen Firma unterscheiden, damit eine Firmenfortführung (§ 25 HGB) ausscheidet. Wer nicht alle Mitarbeiter in die neue Gesellschaft übernimmt, muss damit rechnen, dass die zurückgebliebenen Arbeitnehmer sich notfalls in die neue Gesellschaft einklagen (§ 613 a BGB), wobei dieses Problem in der aktuell sehr guten Konjunktur häufig eher theoretischer Natur ist. Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten und Banken, denen Einzelheiten der Sanierung aus der Insolvenz durch eine Auffanggesellschaft häufig fremd sind, muss die Sanierungslösung gut kommuniziert werden. Zu den zahlreichen weiteren rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Übernahme insolventer Betriebe aus der Insolvenz in eine Auffanggesellschaft beraten spezialisierte Rechtsanwälte.

Prof. Dr. Florian Stapper

Foto Insolvenz: Thorben Wengert/pixelio.de
Foto Prof. Stapper: Stapper

 

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